Meldungen gemäß § 42 Abs. 3 KflG

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Weitere Anmerkungen[Bearbeiten]

gemäß KflG sind der Aufsichtsbehörde pro Kalenderjahr Meldungen zu machen über: Die Art und Anzahl der im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge, die im Linienverkehr zurückgelegen Fahrtkilometer, die Anzahl der beförderten Personen aufgegliedert nach Lehrlingen, Zeitkartenbesitzern und sonstigen Fährgästen.