Meldungen gemäß § 42 Abs. 3 KflG
Aus OGD Cockpit
Weitere Anmerkungen[Bearbeiten]
gemäß KflG sind der Aufsichtsbehörde pro Kalenderjahr Meldungen zu machen über: Die Art und Anzahl der im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge, die im Linienverkehr zurückgelegen Fahrtkilometer, die Anzahl der beförderten Personen aufgegliedert nach Lehrlingen, Zeitkartenbesitzern und sonstigen Fährgästen.